Ratgeber/Kleinunternehmer und E-Rechnung

RATGEBER · STAND 20.10.2026

Kleinunternehmer und E-Rechnung

E-Rechnung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Empfangspflicht, Ausstellung und Hinweistext ohne Umsatzsteuer.

KURZANTWORT

E-Rechnung Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, sind von der Ausstellungspflicht aber ausgenommen. Wenn sie trotzdem strukturiert abrechnen, gehört der Hinweis ohne Umsatzsteuerausweis in die Rechnung.

Was für Kleinunternehmer gilt

Seit 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt oft als Einstieg.

Von der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, sind sie ausgenommen. Details und Übergangsfristen für andere Unternehmen stehen in der Gesetzeslage 2027.

Wenn du trotzdem eine E-Rechnung schreibst

Wähle bei der Position den Steuerfall § 19. Dann erscheint der passende Hinweistext und kein Umsatzsteuerbetrag.

Absender, Empfänger, Positionen und Zahlungsdaten bleiben nötig, wenn du eine vollständige strukturierte Datei erzeugen willst.

Empfang und Ablage

Eingehende E-Rechnungen solltest du im Originalformat aufbewahren. Mindestens der strukturierte Teil muss erhalten bleiben.

Zum Lesen kannst du XML oder ZUGFeRD lokal öffnen und die Felder ansehen.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer XRechnung schreiben?

Zur Ausstellungspflicht nein. Empfangen können musst du seit 2025 trotzdem.

Darf ich Umsatzsteuer ausweisen?

Unter § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus. Im Werkzeug wählst du dafür den Fall § 19.

Quellen

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